Wenn ein pflegebedürftiges Kind länger als 28 Tage stationär außerhalb des Elternhauses behandelt wird, wird das Pflegegeld ab Tag 29 gestrichen. Begründung: Das Personal der stationären Einrichtung oder Klinik übernimmt die Pflege. Die Zahlung an die pflegenden Angehörigen wird ausgesetzt bis das Kind nach Hause zurückkehrt.
Das Ruhen der Leistungen für die Dauer eines stationären Aufenthalts rechtfertigt sich laut Gesetzgeber daraus, dass den Versicherten in der Einrichtung durch deren Träger pflegerische Leistungen zukommen. Deshalb ist die Gesetzeslage: Versicherte in stationären Einrichtungen haben in dieser Zeit keinen Anspruch auf Pflegegeld, auch wenn sie zusätzlich von Verwandten oder ehrenamtlichen Personen betreut werden. Außerdem stünde das Pflegegeld nicht der pflegenden Person, sondern der zu pflegenden zu – ein weiteres Argument, um die Zahlung auszusetzen.
Es gibt Ausnahmen. Wenn die Klinik schriftlich bestätigt, dass Eltern vor Ort den Pflegenotstand ausgleichen. Leider stellen die Träger selten solche Bescheinigungen aus, denn dann würden der Klinik Gelder gekürzt. Unbeachtet bleibt auch, was diese Regelung für das familiäre Ein- und Auskommen bedeutet. Selbst wenn eine Pflegeperson durch den stationären Aufenthalt des Kindes zeitlich entlastet wird – es ist völlig unmöglich, in den gewonnenen Stunden einen Beitrag zum Familieneinkommen zu erwirtschaften. Es darf nicht sein, dass neben der erheblichen Sorge um das stationär zu versorgende Kind die gesamte finanzielle Last bei der pflegenden Familie liegt. Zudem gibt es keine bundesweite Regelung.
Eltern verzichten oft auf Erwerbstätigkeit, um ihr Kind zu pflegen
Die Gesetzeslage muss auch aus Sicht des Internationalen Bundes (IB) auf pflegebedürftige Kinder angepasst werden. Eltern sind gesetzliche Vertreter. In der Pädiatrie werden sie bei stationären Aufenthalten von Kindern als Begleitperson mit aufgenommen, da eine alleinige Versorgung durch den Träger von minderjährigen Patienten nicht vorgesehen ist. Bei Kindern ohne Behinderung gilt dies bis zum 8. Lebensjahr.
Für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersbeschränkung. Eltern sind also medizinisch notwendige Begleitpersonen bei stationären Aufenthalten. Gerade bei Kindern mit Pflegegrad kann der zusätzliche Pflegeaufwand vom Träger nicht geleistet werden. Deshalb übernehmen Eltern vor Ort nicht nur die emotionale Begleitung, sondern einen Großteil der Pflege.
Pflegegeld ist ein wichtiger Baustein zur finanziellen Absicherung, auch wenn es kein Einkommen ist und für die zu pflegende Person gezahlt wird. Viele Eltern verzichten langfristig auf ihre Erwerbstätigkeit, um ihr Kind zu pflegen. Das bedeutet, Familien, die ihre Kinder länger betreuen, erhalten keine finanzielle Unterstützung, weder Lohnfortzahlung noch Pflegegeld. Darum fordert eine Initiative den Bundesgesundheitsminister per Petition dazu auf, dies zu ändern.
„Die Realitäten von pflegebedürftigen Kindern und ihren Familien sind oft anders als die von älteren Menschen. Deshalb braucht es hier auch andere Gesetze. Daher unterstützen wir die Petition“, sagt Thiemo Fojkar, Vorstandsvorsitzender des IB.