Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Der IB schließt sich der Stellungnahme des BBB zum Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes an. Foto: Mira Kireeva

Thiemo Fojkar, Vorstandsvorsitzender des IB, ist gleichzeitig ehrenamtlicher Vorsitzender des Bundesverbands der Träger beruflicher Bildung (BBB). Letzterer sowie weitere Verbände und Institutionen wurden durch den Bundestag, Ausschuss für Gesundheit, zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“, Bundestagsdrucksache 19/29287 vom 04.05.2021 aufgefordert. Der BBB nahm im Rahmen der Ausschuss-Sitzung in einem persönlich vorgetragenen Statement wie folgt Stellung:

1. Vorbemerkung

Der Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband
– BBB) e.V. begrüßt im Wesentlichen die beabsichtigten Klarstellungen und
Ergänzungen, die in o.g. Gesetzentwurf beabsichtigt sind. Dies bezieht sich sowohl
auf die inhaltlichen Fragen, als auch auf die einheitlichen / vereinheitlichten
Regelungen für den Bildungsbereich.

2. Umfassender Schutz

Dem Grundgedanken eines umfassenden Schutzes von allen am Lehr- und
Unterrichtsprozess Beteiligten einerseits und einer so weit wie möglichen Fortführung
bzw. raschen Wiederaufnahme des Unterrichts- und Lehrbetriebes andererseits wird
u.E. ausreichend Rechnung getragen. Allerdings ist zu wünschen, dass die wichtigen
neu gefassten Ausnahme- und Befreiungstatbestände des § 28b Absatz 3 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch den Landesgesetz- und Verordnungsgeber
möglichst unbürokratisch und handhabbar umgesetzt werden können.

3. Digitale Lehrformate 

a) Laut Gesetzesbegründung können „in verschiedenen Studiengängen, zum
Beispiel in den Bereichen Medizin, Naturwissenschaften, Kunst und Sport, in
Ausbildungen in Berufen des Gesundheitswesens sowie in dualen
Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
[…] wesentliche Lehrveranstaltungen aufgrund besonderer Anforderungen an die
Räumlichkeiten (zum Beispiel Labore, Werkstätten) oder die Lernumgebung (zum
Beispiel die praktische Ausbildung am Krankenbett) nicht durch digitale
Lehrformate ersetzt werden“. Diese Feststellung ist richtig, beschränkt sich aber
nicht auf die genannten Bereiche.

b) Wir plädieren daher dafür, die in § 28b Absatz 3 enthaltene Ausnahmeregelung
für „Abschlussklassen, Förderschulen und praktische Ausbildungsanteile an
Hochschulen, praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen sowie
Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Berufsbildungsgesetzes, an außerschulischen Einrichtungen der
Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen“ auch ausdrücklich auf alle
Einrichtungen der Weiterbildung zu erstrecken, wenn und insofern die
Durchführung nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder
Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können
(„betriebsbezogene Weiterbildung“).

4. Erweiterung der Präsenzmöglichkeiten

Nach unserer Auffassung müssen auch Umschulungsmaßnahmen der praktischen
Ausbildung, die überbetrieblich mit einem Bildungsdienstleister organisiert sind, in
den Fragen der Präsenz gleichgestellt werden, sofern die Umschüler denselben
Ausbildungsrahmenplänen und Prüfungsordnungen unterliegen wie diejenigen in den
entsprechenden betrieblichen Ausbildungen. Auch bei Rehamaßnahmen sollten nicht
nur die Prüfungen in Präsenz durchgeführt werden können, sondern auch die
unmittelbaren Prüfungsvorbereitungen. Schließlich sind Weiterbildungsmaßnahmen
für Angestellte ebenfalls in Präsenz zu ermöglichen, wenn diese betriebsbezogen
sind und durch das Wegfallen der Weiterbildung ein Nachteil für das Unternehmen
entsteht (Paradebeispiel: Schweißkurse zum Erhalt der Schweißerlaubnis).

5. Behandlung von Geimpften und Genesenen

Unabdingbar und ggf. zeitnah an anderer Stelle zu regeln sind die Fragen einer
Gleichstellung / Gleichbehandlung von Geimpften und Genesenen, vor allem im
Hinblick auf die Durch- und Weiterführung von AMDL-Maßnahmen. Erst dann sind
die hier getroffenen Regelungen für unseren Bereich vollständig und durchführbar.
Wir plädieren auch hier für eine pragmatische und praktikable Regelung.

 

Berlin, den 14.05.2021

Thiemo Fojkar                                                                        Stefan Sondermann
Vorsitzender des Vorstands                                                Geschäftsführer


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