Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) - Dersenow
Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)?
Der TOA ist eine außergerichtliche Schlichtung im Strafverfahren. Täter*in und Opfer besprechen in Anwesenheit einer unparteiischen Vermittlungsperson die Tat, deren Ursachen und ihre Folgen.
Wann kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich in Frage?
Grundsätzlich ist ein Täter-Opfer-Ausgleich bei fast jeder Straftat zu jedem Zeitpunkt eines Ermittlungs- und/oder Strafverfahrens möglich. Anwendung findet dieses Instrument insbesondere bei Delikten wie Beleidigung, Betrug, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Nötigung oder Sachbeschädigung.
Der*die Geschädigte kann:
- dem*der Täter*in die Folgen der Tat verdeutlichen,
- Vorstellungen zur Wiedergutmachung äußern,
- verletzte Gefühle und Ängste aussprechen,
- ohne Zivilklage Schadensersatz oder Schmerzensgeld beantragen.
Der*die Beschuldigte kann:
- Verantwortung für die begangene Tat übernehmen,
- Hintergründe für das eigene Verhalten schildern,
- die Gefühle des Opfers ernst nehmen,
- den entstandenen Schaden wiedergutmachen.
Der TOA ist freiwillig und kostenfrei.
Voraussetzungen
Täter*in und Opfer müssen dem Ausgleichsverfahren zustimmen, und der*die Beschuldigte muss bereit sein, sich mit der Tat auseinanderzusetzen.
Ablauf:
- Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erteilt der TOA-Stelle den Auftrag, einen Ausgleich durchzuführen. Auch die Betroffenen können selbst einen TOA anregen. Der Abbruch des Ausgleichsverfahrens ist jederzeit möglich.
- Die TOA-Stelle führt zunächst Einzelgespräche mit Täter*in und Opfer.
- Falls Bereitschaft von Täter*in und dem Opfer besteht, wird ein gemeinsames Ausgleichsgespräch im Vermittlungsgespräch geführt.
- Die Ausgleichsvereinbarungen werden schriftlich festgehalten.
- Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht erhält einen Bericht über das durchgeführte Ausgleichsverfahren und eine Ausfertigung der Vereinbarung.
- Es erfolgen eine Überprüfung der Einhaltung der Ausgleichsvereinbarung und Mitteilung an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.
Chancen
- Stärkung der Opferinteressen im Strafverfahren
- Straferlass bzw. Strafmilderung für den*die Täter*in
- Vermeidung eines Zivilprozesses
- Einsicht des Täters in das von ihm*ihr begangenes Unrecht und Verdeutlichung der von ihm*ihr verletzten Rechtsnorm
- Aufarbeitung der beim Opfer durch die erlittene Straftat entstandenen psychischen Belastungen
- Gewaltfreie Konfliktbewältigung
- Wiederherstellung des sozialen Rechtsfriedens
- Täter*in und Opfer können sich ohne Vorbehalte wieder begegnen
- Vergrößerung des Schutzes der Gesellschaft vor weiteren Straftaten durch die mögliche präventive
Wirkung Wiedergutmachungsleistungen - Beispiele:
- Arbeitsleistungen für das Opfer
- Schmerzensgeld
- Finanzielle Schadensersatzleistungen
- Entschuldigung
- Gemeinnützige Arbeit
- Vereinbarung eines Kontaktverbots
- Gemeinsame Aktivitäten von Täter*in und Opfer
Rechtsgrundlage:
- § 46a StGB (Strafgesetzbuch)
- § 155a StPO (Strafprozessordnung)
- § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO