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Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) - Dersenow

Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)?

Der TOA ist eine außergerichtliche Schlichtung im Strafverfahren. Täter*in und Opfer besprechen in Anwesenheit einer unparteiischen Vermittlungsperson die Tat, deren Ursachen und ihre Folgen.

Wann kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich in Frage?

Grundsätzlich ist ein Täter-Opfer-Ausgleich bei fast jeder Straftat zu jedem Zeitpunkt eines Ermittlungs- und/oder Strafverfahrens möglich. Anwendung findet dieses Instrument insbesondere bei Delikten wie Beleidigung, Betrug, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Nötigung oder Sachbeschädigung.

Der*die Geschädigte kann:

  • dem*der Täter*in die Folgen der Tat verdeutlichen,
  • Vorstellungen zur Wiedergutmachung äußern,
  • verletzte Gefühle und Ängste aussprechen,
  • ohne Zivilklage Schadensersatz oder Schmerzensgeld beantragen.

Der*die Beschuldigte kann:

  • Verantwortung für die begangene Tat übernehmen,
  • Hintergründe für das eigene Verhalten schildern,
  • die Gefühle des Opfers ernst nehmen,
  • den entstandenen Schaden wiedergutmachen.

Der TOA ist freiwillig und kostenfrei.

Voraussetzungen

Täter*in und Opfer müssen dem Ausgleichsverfahren zustimmen, und der*die Beschuldigte muss bereit sein, sich mit der Tat auseinanderzusetzen.

Ablauf:

  • Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erteilt der TOA-Stelle den Auftrag, einen Ausgleich durchzuführen. Auch die Betroffenen können selbst einen TOA anregen. Der Abbruch des Ausgleichsverfahrens ist jederzeit möglich.
  • Die TOA-Stelle führt zunächst Einzelgespräche mit Täter*in und Opfer.
  • Falls Bereitschaft von Täter*in und dem Opfer besteht, wird ein gemeinsames Ausgleichsgespräch im Vermittlungsgespräch geführt.
  • Die Ausgleichsvereinbarungen werden schriftlich festgehalten.
  • Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht erhält einen Bericht über das durchgeführte Ausgleichsverfahren und eine Ausfertigung der Vereinbarung.
  • Es erfolgen eine Überprüfung der Einhaltung der Ausgleichsvereinbarung und Mitteilung an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

Chancen

  • Stärkung der Opferinteressen im Strafverfahren
  • Straferlass bzw. Strafmilderung für den*die Täter*in
  • Vermeidung eines Zivilprozesses
  • Einsicht des Täters in das von ihm*ihr begangenes Unrecht und Verdeutlichung der von ihm*ihr verletzten Rechtsnorm
  • Aufarbeitung der beim Opfer durch die erlittene Straftat entstandenen psychischen Belastungen
  • Gewaltfreie Konfliktbewältigung
  • Wiederherstellung des sozialen Rechtsfriedens
  • Täter*in und Opfer können sich ohne Vorbehalte wieder begegnen
  • Vergrößerung des Schutzes der Gesellschaft vor weiteren Straftaten durch die mögliche präventive 
     

Wirkung Wiedergutmachungsleistungen - Beispiele:

  • Arbeitsleistungen für das Opfer
  • Schmerzensgeld
  • Finanzielle Schadensersatzleistungen
  • Entschuldigung
  • Gemeinnützige Arbeit
  • Vereinbarung eines Kontaktverbots
  • Gemeinsame Aktivitäten von Täter*in und Opfer

Rechtsgrundlage:

  • § 46a StGB (Strafgesetzbuch)
  • § 155a StPO (Strafprozessordnung)
  • § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO

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