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Umgangspflegschaften

Der Umgangspfleger kann bei  Konflikten bezüglich des Umgangsrechts auf Anordnung des Familiengerichtes bestellt werden. Ziel dabei ist es, die Durchführung des Umgangsrechts zu ermöglichen. Der Umgangspfleger sollte mit beiden Elternteilen über die Ausgestaltung des Umgangs verhandeln und auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken.

Kommt es zu keiner Einigung hat der Umgangspfleger das Recht, die Umgangs- pflichten selbst zu konkretisieren und im gerichtlichen Verfahren gegen den widerstrebenden Elternteil durchzusetzen. Darüber hinaus kann er die Herausgabe des Kindes an den Umgangsberechtigten verlangen.

Der Umgangspfleger ist Pfleger des Kindes. Er muss also dessen Wohl und Interesse vertreten.

 

Aufgaben eines Umgangspflegers:

  • Anbahnung und Vorbereitung der Termine
  • Gestaltung der Modalitäten
  • Fortlaufende Koordinierung
  • Vermittlung zwischen den Eltern
  • Deeskalation des Elternkonflikts
  • Durchsetzung der getroffenen Umgangsreglung
  • Begleitung der Übergabe, u.U. einzelner Termine

Die Voraussetzungen

Nach § 1626 Abs 3. BGB gehört zum Wohl des Kindes  in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Kommt es bei der Durchführung des Umgangs zu Problemen oder wird der Umgang von einem Elternteil vereitelt, kann ein Umgangspfleger von Gericht bestellt werden. Die Anordnung der Umgangspflegschaft setzt voraus, dass die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs 2. BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich beeinträchtigt wird.

Gesetzliche Grundlage für die Anordnung ist §1684 Abs. 3 BGB.

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