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Verfahrensbeistandschaften

Anwalt des Kindes

Kinder und Jugendliche sind die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft und bedürfen daher dem besonderen Schutz von Erwachsenen. In Familiengerichtsverfahren geraten Kinder/Jugendliche schnell in Loyalitätskonflikte oder werden zu hilflosen Streitobjekten der Eltern oder anderen Verfahrensbeteiligten, so dass der Blick auf den jungen Menschen verloren zu gehen droht.

Das Kindschaftsrecht, das zum 01.07.1998 in Kraft getreten ist und die Neuregelung des Verfahrensrechts zum 01.09.2009 sieht in zivilrechtlichen Kindesschutzverfahren die Bestellung eines Verfahrensbeistands („Anwalt des Kindes“) vor. Dieser vertritt als Beteiligter im Verfahren die Interessen des Kindes und trägt somit zur richterlichen Entscheidung bei.

Die Voraussetzungen

§ 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Rechtsgrundlage:

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz steht,

2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a BGB, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,

3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,

4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder

5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Die Zielgruppe

Kinder und Jugendliche

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Endertstr. 84-88
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Fax.: 02671 605393-20

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